Nach der Zulassung: Fortbildungspflicht als Fachanwalt

Nach Ihrer Zulassung zum Fachanwalt sind Sie verpflichtet, jährlich mindestens fünfzehn Stunden Fortbildung zu absolvieren. Der Nachweis ist bei Ihrer zuständigen Kammer spätestens zum jeweiligen Jahresende unaufgefordert einzureichen.

Zu beachten bei nicht sofortiger Antragstellung, § 4 Abs. 2 FAO:

Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.


Publizieren, dozieren oder hören – die Möglichkeiten zum Nachweis einer fachanwaltlichen Fortbildung:

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus - oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.

Fortbildungsseminare:
  • Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

  • Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

  • Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt


    Die 5-stündigen AK JURA Online-Fachanwaltsfortbildungen im Selbststudium sind von allen Rechtsanwaltskammern anerkannt.