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Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich in seinem Fachbereich mindestens 15 Zeitstunden jährlich fortbilden, § 15 Abs. 4 FAO. Mit den AK-Fachanwaltsfortbildungen erfüllen Sie 5 Stunden Ihrer jährlichen Pflichtfortbildung anhand aktueller Lerninhalte im Selbststudium.
 

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